Art. 7 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) - Grundsätze der angeordneten Beratung
Art. 7 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) · Grundsätze der angeordneten Beratung
1. Das ZFIT lädt die Eltern und deren Kinder zur Beratung vor.
2. Die angeordnete Beratung umfasst in der Regel vier bis sechs Beratungstermine im Zeitraum von zwei bis vier Monaten mit dem Ziel, eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die strittigen Kinderbelange zu erzielen, die sich am Kindeswohl orientiert. Die Beratung ist vom Gericht unabhängig und vertraulich.
3. Sie erfolgt durch spezialisierte Fachpersonen des ZFIT, für welche die Vorschriften der ZPO über den Ausstand sinngemäss gelten.
4. Stellt die spezialisierte Fachperson während der Durchführung der Beratung fest, dass ein Ausschlussgrund nach Artikel 6 Absatz 2 vorliegt, meldet sie dies dem Gericht. Das Gericht entscheidet, ob die Anordnung der Beratung widerrufen oder diese zu Ende geführt wird.
5. Allfällige Rechts- oder Kindesvertreterinnen und -vertreter nehmen an der angeordneten Beratung nicht teil.