Art. 6 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) - Anordnung der Beratung (Abweichung von Art. 297 Abs. 2 ZPO und Art. 319 ZPO)
Art. 6 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) · Anordnung der Beratung (Abweichung von Art. 297 Abs. 2 ZPO und Art. 319 ZPO)
1. Kann in kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur anlässlich einer ersten Anhörung der Eltern keine Einigung über Kinderbelange erzielt werden,
a kann das Gericht unter Vorbehalt von Absatz 2 eine Beratung im ZFIT anordnen,
b setzt das Gericht eine zweite Verhandlung an, die innert vier Monaten stattzufinden hat.
2. Die Anordnung einer Beratung ist grundsätzlich ausgeschlossen
a bei Indizien für schwere häusliche Gewalt,
b bei einem laufenden Strafverfahren zwischen den Eltern oder einem Elternteil und einem Kind, es sei denn, das Verfahren betreffe ein Antragsdelikt,
c bei durch eine Fachperson diagnostizierter Suchterkrankung, psychischer Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung eines Elternteils,
d aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere Kontraindikationen seitens des Kindes oder Inhaftierung eines Elternteils.
3. Mit der Anordnung einer Beratung beauftragt das Gericht das ZFIT mit deren Durchführung.
4. Die Anordnung einer Beratung ist nicht mit Beschwerde anfechtbar.