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271.111 ZFITVOCFSZFITCFS CH-BE

Art. 5 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) - Evaluation

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) · Evaluation

1. Das Institut für Familienforschung und Familienberatung der Universität Freiburg führt zuhanden des Kantons eine Evaluation des Pilotprojekts durch.

2. Evaluiert werden insbesondere

a) die Abläufe in den Verfahren vor dem Gericht sowie im ZFIT,

b) die kurz- und mittelfristigen Auswirkungen der Beratung auf das Kindeswohl und die Elternkonflikte,

c) die Wirksamkeit der Konfliktdeeskalation,

d) die Auswirkungen auf die involvierten Behörden und Verfahren sowie insbesondere die Verfahrensdauer,

e) die finanziellen und personellen Auswirkungen.

3. Die Evaluation erfolgt laufend und deren Ergebnisse können in Zwischenberichten festgehalten werden. Ein Schlussbericht muss spätestens sechs Monate nach Abschluss des Pilotprojekts vorliegen.

4. Die Ergebnisse der Evaluation und der Schlussbericht werden dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt.

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