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271.111 ZFITVOCFSZFITCFS CH-BE

Art. 3 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) - Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) · Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)

1. Das ZFIT ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Bern.

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