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271.111 ZFITVOCFSZFITCFS CH-BE

Art. 12 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 12 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) · Übergangsbestimmung

1. Die Anordnung einer Beratung im ZFIT kann in allen beim Regionalgericht Bern-Mittelland hängigen Verfahren im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 angeordnet werden, in denen die erste Anhörung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht stattgefunden hat.

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