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271.111 ZFITVOCFSZFITCFS CH-BE

Art. 11 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) - Anhörung der beratenden Fachperson (Abweichung von Art. 166 Abs. 1 Bst. d ZPO)

Fortsetzung des familienrechtlichen Verfahrens
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Art. 11 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) · Anhörung der beratenden Fachperson (Abweichung von Art. 166 Abs. 1 Bst. d ZPO)

1. Liegt keine Vereinbarung über die strittigen Kinderbelange vor, so kann das Gericht die beratende Fachperson in einer weiteren Verhandlung als sachverständige Person nach der ZPO zum weiteren Vorgehen betreffend die Kinderbelange im Verfahren anhören.

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