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271.111 ZFITVOCFSZFITCFS CH-BE

Art. 10 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) - Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid

Fortsetzung des familienrechtlichen Verfahrens
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Art. 10 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) · Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid

1. Nach Abschluss der angeordneten Beratung setzt das Gericht das Verfahren fort.

2. Liegt eine vollständige oder teilweise Vereinbarung über die strittigen Kinderbelange vor,

a) prüft das Gericht die Vereinbarung,

b) regelt das Gericht die Kinderbelange entsprechend der Vereinbarung,

c) entscheidet das Gericht über strittig gebliebene Punkte.

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