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271.111 ZFITVOCFSZFITCFS CH-BE

Art. 1 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) · Zweck

1. Diese Verordnung regelt

a. die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf für die angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen,

b. die Durchführung der angeordneten Beratung gemäss Buchstabe a im Rahmen eines Pilotprojekts nach Artikel 401 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2637234_2_2_c) im Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT).

2. Das Pilotprojekt soll ein Modell zu einer Konfliktdeeskalation zwischen den Eltern zum Wohl des Kindes entwickeln und testen.

Zweck Art. 2 Verordnung über das Pilotprojekt «Angeordnete Beratung in familienrechtlichen Gerichtsverfahren mit strittigen Kinderbelangen und Zentrum für Familien in Trennung (ZFIT)» (ZFITV) →

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