271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 98 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Gesetzestechnische Bereinigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Gesetzestechnische Bereinigung
Der Regierungsrat wird ermächtigt, gesetzestechnisch bedingte formelle Anpassungen, insbesondere unstimmige Verweisungen, die gestützt auf dieses Gesetz oder das Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft notwendig sind, in anderen Gesetzen und Dekreten durch Verordnung vorzunehmen.