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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 96 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Jugendstrafverfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 96 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Jugendstrafverfahren

1. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einem Jugendgericht hängig sind, werden von der örtlich zuständigen Dienststelle der Jugendanwaltschaft weitergeführt.

2. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einem Kollegialgericht hängig sind, werden vom Jugendgericht weitergeführt.

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