271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 96 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Jugendstrafverfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 96 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Jugendstrafverfahren
1. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einem Jugendgericht hängig sind, werden von der örtlich zuständigen Dienststelle der Jugendanwaltschaft weitergeführt.
2. Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einem Kollegialgericht hängig sind, werden vom Jugendgericht weitergeführt.