Art. 95 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Strafverfahren
Art. 95 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Strafverfahren
1. Strafverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Gericht hängig sind, werden wie folgt weitergeführt
a. Fälle der Gerichtskreise I, II und III: durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland;
b. Fälle der Gerichtskreise IV, V und VI: durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau;
c. Fälle der Gerichtskreise VII, VIII und IX: durch das Regionalgericht Bern-Mittelland;
d. Fälle der Gerichtskreise X, XI, XII und XIII: durch das Regionalgericht Oberland;
e. Fälle des Wirtschaftsstrafgerichts des Obergerichts: durch das Wirtschaftsstrafgericht.
2. Weist das Bundesrecht andere Verfahren den bisher zuständigen Behörden zu und bestehen diese nach Inkrafttreten nicht mehr, bezeichnet das Präsidium des Obergerichts im Einzelfall die zuständige Behörde.