Art. 94 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Zivilverfahren
Art. 94 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Zivilverfahren
1. Zivilverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Gericht hängig sind, werden wie folgt weitergeführt
a Fälle der Gerichtskreise I, II und III: durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland;
b Fälle der Gerichtskreise IV, V und VI: durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau;
c Fälle der Gerichtskreise VII, VIII und IX: durch das Regionalgericht Bern-Mittelland;
d Fälle der Gerichtskreise X, XI, XII, XIII: durch das Regionalgericht Oberland.
2. Zur Behandlung der Verfahren, die ein kantonaler Erlass an die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten weist, ist das jeweilige Regionalgericht zuständig.
3. Zur Behandlung der Verfahren, die ein kantonaler Erlass an den Appellationshof weist, ist das Obergericht zuständig.
4. Entscheide, die ein kantonaler Erlass als appellabel bezeichnet, sind unter den jeweiligen spezialgesetzlichen Voraussetzungen oder, mangels solcher, nach den Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung weiterziehbar.
5. Die örtlich zuständige regionale Schlichtungsbehörde übernimmt unter Anwendung von neuem Verfahrensrecht von Amtes wegen
a die Aussöhnungsversuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind,
b die Streitigkeiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor einem Arbeitsgericht oder einem Mietamt hängig sind,
c die Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor der Schlichtungskommission gegen Diskriminierung im Erwerbsleben hängig sind.