Art. 93 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Festlegung der Vollzugskostenbeiträge
Art. 93 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Festlegung der Vollzugskostenbeiträge
1. Die Jugendanwaltschaft hat in jedem Massnahmenvollzugsfall die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen abzuklären. Diese sind zur sachdienlichen Mitarbeit verpflichtet.
2. Die Jugendanwältin, der Jugendanwalt, die Assistenzjugendanwältin oder der Assistenzjugendanwalt schliesst mit den Unterhaltspflichtigen einen Unterhaltsvertrag ab. Die darin festzusetzenden Vollzugskostenbeiträge werden grundsätzlich in analoger Anwendung der Berechnungsgrundsätze des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) und dessen Ausführungsverordnung bestimmt. Der Unterhaltsvertrag wird der Leitung der Jugendanwaltschaft zur Genehmigung vorgelegt.
3. ...
4. Kommt eine vertragliche Einigung nicht zustande oder wird die Genehmigung verweigert, reicht die Jugendanwaltschaft beim zuständigen Zivilgericht eine Unterhaltsklage ein.