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Art. 92 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Entschädigungen, Kostenbeteiligungen, Eintreibung finanzieller Leistungen

Jugendstrafprozess - Kosten
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Art. 92 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Entschädigungen, Kostenbeteiligungen, Eintreibung finanzieller Leistungen

1. Die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht bestimmt die Entschädigung für die Mediation, die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sowie die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.

2. Die Eintreibung von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen obliegt der Jugendanwaltschaft oder dem Jugendgericht.

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