271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 89 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Arrest
Jugendstrafprozess - Vollstreckung
Art. 89 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Arrest
1. Entziehen sich Jugendliche dem Vollzug der Sanktion durch Flucht oder widersetzen sie sich ihr beharrlich, kann die Jugendanwaltschaft sie für höchstens sieben Tage in Arrest setzen.
2. Gegen die Verhängung einer Arreststrafe kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung, spätestens jedoch innert zehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Begründung, bei der Geschäftsleiterin oder beim Geschäftsleiter des Jugendgerichts schriftlich Beschwerde erheben.
3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde von der Geschäftsleiterin oder vom Geschäftsleiter des Jugendgerichts ausdrücklich angeordnet.