271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 88 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Beschwerde und Einsprache
Jugendstrafprozess - Vollstreckung
Art. 88 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Beschwerde und Einsprache
1. Für das Beschwerderecht gilt Artikel 43 JStPO.
2. In den übrigen Fällen ist gegen Entscheide der Jugendanwaltschaft die Einsprache gemäss Artikel 32 Absatz 5 JStPO zulässig.