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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 88 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Beschwerde und Einsprache

Jugendstrafprozess - Vollstreckung
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Art. 88 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Beschwerde und Einsprache

1. Für das Beschwerderecht gilt Artikel 43 JStPO.

2. In den übrigen Fällen ist gegen Entscheide der Jugendanwaltschaft die Einsprache gemäss Artikel 32 Absatz 5 JStPO zulässig.

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