Art. 87 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Nachträgliche Entscheide
Art. 87 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Nachträgliche Entscheide
1. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für die nachträglichen richterlichen und die Vollzugsentscheide.
2. In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig
a die Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12 bis 14 JStG in eine Unterbringung,
b den Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten,
c die Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt,
d den Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung.
3. Bei Übergangstäterinnen und Übergangstätern ist es zuständig für Entscheide, welche die StPO dem Gericht zuweist, unter Vorbehalt anders lautender kantonaler Vorschriften.
4. Es führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhandlung durch.
5. In den übrigen Fällen gelten die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss.