Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 87 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Nachträgliche Entscheide

Jugendstrafprozess - Vollstreckung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (108 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 87 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Nachträgliche Entscheide

1. Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für die nachträglichen richterlichen und die Vollzugsentscheide.

2. In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig

a die Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12 bis 14 JStG in eine Unterbringung,

b den Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten,

c die Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt,

d den Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung.

3. Bei Übergangstäterinnen und Übergangstätern ist es zuständig für Entscheide, welche die StPO dem Gericht zuweist, unter Vorbehalt anders lautender kantonaler Vorschriften.

4. Es führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhandlung durch.

5. In den übrigen Fällen gelten die Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss.

← Art. 86 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Gegenstand Art. 88 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →