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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 85 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)

Jugendstrafprozess - Vorverfahren
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Art. 85 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)

1. In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen Fällen ist die Polizei befugt, selbst eine Busse zu verhängen und einzuziehen.

2. Anerkennt die betroffene Person die strafbare Handlung nicht oder ist sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, erstattet die Polizei Anzeige.

3. Die Polizei ist befugt, Jugendliche zwischen dem 10. und dem zurückgelegten 15. Altersjahr, die eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung begangen haben, zum Besuch des Verkehrsunterrichts bei der Verkehrsinstruktion aufzubieten, wenn die Widerhandlung in der Ordnungsbussenliste enthalten ist.

4. Artikel 2 und 10 des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG) sowie Artikel 2 und 3 der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 (OBV) sind sinngemäss auf die polizeiliche Erledigung durch Aufgebot zum Verkehrsunterricht anwendbar.

5. Für den Besuch des Verkehrsunterrichts werden keine Kosten erhoben.

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