271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 84a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
Jugendstrafprozess - Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte
Art. 84a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)
1. Die Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte nehmen alle durch die JStPO und die StPO den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Ausgenommen sind
a) Nichtanhandnahme,
b) Eröffnung der Untersuchung,
c) Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie auf Haftverlängerung,
d) Anordnung von Zwangsmassnahmen,
e) Sistierung und Einstellung des Verfahrens,
f) Erhebung und Vertretung der Anklage,
g) Klage auf Ungültigkeit einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft,
h) Unterhaltsklage,
i) Anordnung und Aufhebung der vorsorglichen Schutzmassnahmen, der ambulanten Behandlung und Unterbringung.