Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 84a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)

Jugendstrafprozess - Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (108 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)

1. Die Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte nehmen alle durch die JStPO und die StPO den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen wahr. Ausgenommen sind

a) Nichtanhandnahme,

b) Eröffnung der Untersuchung,

c) Antrag auf Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie auf Haftverlängerung,

d) Anordnung von Zwangsmassnahmen,

e) Sistierung und Einstellung des Verfahrens,

f) Erhebung und Vertretung der Anklage,

g) Klage auf Ungültigkeit einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft,

h) Unterhaltsklage,

i) Anordnung und Aufhebung der vorsorglichen Schutzmassnahmen, der ambulanten Behandlung und Unterbringung.

← Art. 84 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Gegenstand Art. 85 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →