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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 84 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)

Jugendstrafprozess - Jugendstrafbehörden
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Art. 84 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)

1. Die Verfahren gegen mehrere Jugendliche werden getrennt geführt. Artikel 11 Absatz 2 JStPO gilt sinngemäss.

2. Können sich im Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene die zuständigen Strafverfolgungsbehörden über den Verzicht auf die Trennung nicht einigen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.

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