271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 84 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)
Jugendstrafprozess - Jugendstrafbehörden
Art. 84 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Trennung von Verfahren (Art. 11 JStPO)
1. Die Verfahren gegen mehrere Jugendliche werden getrennt geführt. Artikel 11 Absatz 2 JStPO gilt sinngemäss.
2. Können sich im Verfahren gegen Jugendliche und Erwachsene die zuständigen Strafverfolgungsbehörden über den Verzicht auf die Trennung nicht einigen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.