271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 82 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Gerichte und Rechtsmittelbehörden (Art. 7 JStPO)
Jugendstrafprozess - Jugendstrafbehörden
Art. 82 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Gerichte und Rechtsmittelbehörden (Art. 7 JStPO)
1. Die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts für Jugendstrafsachen obliegen dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht und den regionalen Zwangsmassnahmengerichten.
2. Die jugendgerichtlichen Aufgaben nach Bundesrecht obliegen dem Jugendgericht. Einsprachen gegen Strafbefehle wegen blosser Übertretungen beurteilt dessen Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter.
3. Die Aufgaben der Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen obliegen dem Obergericht.