Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 82 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Gerichte und Rechtsmittelbehörden (Art. 7 JStPO)

Jugendstrafprozess - Jugendstrafbehörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (108 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 82 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Gerichte und Rechtsmittelbehörden (Art. 7 JStPO)

1. Die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts für Jugendstrafsachen obliegen dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht und den regionalen Zwangsmassnahmengerichten.

2. Die jugendgerichtlichen Aufgaben nach Bundesrecht obliegen dem Jugendgericht. Einsprachen gegen Strafbefehle wegen blosser Übertretungen beurteilt dessen Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter.

3. Die Aufgaben der Beschwerde- und Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen obliegen dem Obergericht.

← Art. 81 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) Gegenstand Art. 83 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →