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Art. 81 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)

Jugendstrafprozess - Jugendstrafbehörden
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Art. 81 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Strafverfolgungsbehörden (Art. 6 JStPO)

1. Strafverfolgungsbehörden sind

a. die Kantonspolizei und die anderen Polizeiorgane gemäss Artikel 22,

b. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt,

c. die leitende Jugendanwältin oder der leitende Jugendanwalt.

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