271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 80 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Ausschlagung der Begnadigung
Strafprozess - Begnadigung
Art. 80 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Ausschlagung der Begnadigung
1. Mit Ausnahme der Umwandlung einer Strafe kann die verurteilte Person die gewährte Begnadigung nicht ausschlagen.