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Art. 80 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Ausschlagung der Begnadigung

Strafprozess - Begnadigung
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Art. 80 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Ausschlagung der Begnadigung

1. Mit Ausnahme der Umwandlung einer Strafe kann die verurteilte Person die gewährte Begnadigung nicht ausschlagen.

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