271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 8 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Regionalgerichte
Zivilprozess - Gerichte, Zuständigkeiten
Art. 8 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Regionalgerichte
1. Regionalgerichte beurteilen erstinstanzlich unabhängig vom Streitwert alle Streitigkeiten und Vollstreckungssachen, die nicht ausdrücklich einem andern Gericht zugewiesen sind. Sie entscheiden ausser in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 9 als Einzelgerichte.
2. Sie sind das Gericht gemäss Artikel 356 Absatz 2 ZPO, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich befindet.
3. Das Regionalgericht Bern-Mittelland beurteilt unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kanton (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ZPO).