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Art. 8 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Regionalgerichte

Zivilprozess - Gerichte, Zuständigkeiten
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Art. 8 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Regionalgerichte

1. Regionalgerichte beurteilen erstinstanzlich unabhängig vom Streitwert alle Streitigkeiten und Vollstreckungssachen, die nicht ausdrücklich einem andern Gericht zugewiesen sind. Sie entscheiden ausser in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 9 als Einzelgerichte.

2. Sie sind das Gericht gemäss Artikel 356 Absatz 2 ZPO, wenn sich der Sitz des Schiedsgerichts in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich befindet.

3. Das Regionalgericht Bern-Mittelland beurteilt unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kanton (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ZPO).

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