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Art. 79 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Vollziehung

Strafprozess - Begnadigung
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Art. 79 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Vollziehung

1. Der Entscheid der Begnadigungsbehörde ist den Vollstreckungsbehörden zur Eröffnung an die betroffene Person und zur Folgegebung zuzustellen.

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