271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 78 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Wiederholung des Gesuchs
Strafprozess - Begnadigung
Art. 78 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Wiederholung des Gesuchs
Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Gesuch nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.