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Art. 78 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Wiederholung des Gesuchs

Strafprozess - Begnadigung
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Art. 78 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Wiederholung des Gesuchs

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Gesuch nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf.

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