271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 77 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Umfang und Wirkung des Entscheids
Strafprozess - Begnadigung
Art. 77 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Umfang und Wirkung des Entscheids
1. Durch die Begnadigung können die durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen sowie Berufs- oder Fahrverbote ganz oder teilweise erlassen und Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2. Von der Begnadigung werden nicht berührt
a die Zivilansprüche der verletzten Person,
b die Ansprüche der Privatklägerschaft auf Parteikosten,
c die Verfahrenskosten.
3. Die Entscheide sind nicht anfechtbar.