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Art. 76 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Aufschiebende Wirkung

Strafprozess - Begnadigung
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Art. 76 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Aufschiebende Wirkung

1. Das Begnadigungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.

2. Steht der Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten in Frage und handelt es sich um das erste Begnadigungsgesuch, gewährt die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion auf Antrag der verurteilten Person hin in der Regel Aufschub. Der Aufschub ist ausgeschlossen, wenn die Freiheitsstrafe bereits angetreten worden ist.

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