271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 75 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Gesuch
Strafprozess - Begnadigung
Art. 75 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Gesuch
1. Die Berechtigung, ein Begnadigungsgesuch zu stellen, bestimmt sich nach Artikel 382 StGB.
2. Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich an die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion zu richten. Diese trifft die notwendigen Anordnungen und holt beim urteilenden Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten ein. Soweit erforderlich wirkt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller an der Feststellung des Sachverhalts mit.