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Art. 74 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Zuständigkeit

Strafprozess - Begnadigung
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Art. 74 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Zuständigkeit

1. Das Begnadigungsrecht steht zu

a. dem Regierungsrat für Bussen bis 1000 Franken und für Geldstrafen bis zu zehn Tagessätzen,

b. dem Grossen Rat unbeschränkt.

2. Die Begnadigungsbehörden können vom Begnadigungsrecht von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Gebrauch machen.

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