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Art. 72 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Veröffentlichung von Entscheiden

Strafprozess - Vollstreckung
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Art. 72 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Veröffentlichung von Entscheiden

1. Die Veröffentlichung eines Entscheids obliegt der Strafbehörde, die sie angeordnet hat.

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