271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 72 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Veröffentlichung von Entscheiden
Strafprozess - Vollstreckung
Art. 72 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Veröffentlichung von Entscheiden
1. Die Veröffentlichung eines Entscheids obliegt der Strafbehörde, die sie angeordnet hat.