Art. 71 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote
Art. 71 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote
1. Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat (Art. 363 StPO), entscheidet in Bezug auf Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote über
a) deren Verlängerung (Art. 67 Abs. 6 und Art. 67b Abs. 5 StGB),
b) deren Einschränkung oder Aufhebung (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB),
c) deren Erweiterung oder die Anordnung eines zusätzlichen Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB),
d) deren nachträgliche Anordnung (Art. 67d Abs. 2 StGB).
2. Das Einzelgericht entscheidet über Tätigkeitsverbote sowie Kontakt- und Rayonverbote nach Artikel 19 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)[[23]](#paragraphtext_content_fn_4642444_2_23_c).
3. Entscheide nach Absatz 1 und 2 erfolgen in dem für selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts vorgesehenen Verfahren (Art. 364 f. StPO).