271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 70 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Eintreibung finanzieller Leistungen (Art. 442 StPO)
Strafprozess - Vollstreckung
Art. 70 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Eintreibung finanzieller Leistungen (Art. 442 StPO)
1. Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen, obliegt der zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft.
2. Über die Nachzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtspflege an den Kanton infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse entscheidet die zuständige Stelle der Finanzdirektion durch Verfügung. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem VRPG.