271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 7 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Handelsgericht
Zivilprozess - Gerichte, Zuständigkeiten
Art. 7 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Handelsgericht
1. Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der Streitigkeiten gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g bis i sowie Artikel 6 Absatz 1 ZPO zuständig.
2. Ebenso zuständig ist es für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b ZPO, sofern der Streitwert mindestens 30 000 Franken beträgt. Vorbehalten bleibt die richterliche Anordnung der erforderlichen Massnahmen aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation von Gesellschaften.