Art. 69 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Freiheitsstrafen und strafrechtliche Massnahmen (Art. 439 StPO)
Art. 69 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Freiheitsstrafen und strafrechtliche Massnahmen (Art. 439 StPO)
1. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verantwortlich.
2. Der Vollzug richtet sich nach dem JVG.
3. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft die in diesem Bereich notwendigen nachträglichen Anordnungen, soweit diese nicht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht ausdrücklich einem Gericht vorbehalten werden. Sie ist namentlich zuständig in folgenden Fällen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
a * ...
b Art. 59 Abs. 3: Behandlung in einer geschlossenen Abteilung,
c Art. 59 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Massnahme,
d Art. 60 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Massnahme,
e Art. 62 Abs. 1 bis 3: Bedingte Entlassung, Anordnung der Probezeit, Verpflichtung zur ambulanten Behandlung, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen,
f * Art. 62 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Probezeit,
g * Art. 62a Abs. 3: Antrag auf Rückversetzung,
h * Art. 62a Abs. 6: Entscheid gemäss Artikel 95 Absatz 4, sofern die Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe angeordnet oder Weisungen erteilt hat,
i Art. 62c Abs. 1: Aufhebung der stationären Massnahme,
k Art. 62c Abs. 4: Antrag auf Verwahrung,
l * Art. 62c Abs. 5: Mitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
m Art. 62d: Bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme,
n Art. 63 Abs. 3: Anordnung vorübergehender stationärer Behandlung,
o Art. 63 Abs. 4: Antrag auf Verlängerung der Behandlung,
p Art. 63a Abs. 1 und 2: Beschluss über Fortsetzung oder Aufhebung der Behandlung,
q * ...
r * Art. 64a Abs. 2: Antrag auf Verlängerung der Probezeit,
s * Art. 64a Abs. 3: Antrag auf Rückversetzung,
t * Art. 64a Abs. 4: Entscheid gemäss Artikel 95 Absatz 4,
u * Art. 64b Abs. 1 Bst. a: Entscheid über die bedingte Entlassung,
v Art. 64b Abs. 1 Bst. b: Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung,
v1 * Art. 67 Abs. 6: Antrag auf Verlängerung des Tätigkeitsverbots,
v2 * Art. 67b Abs. 3: Einsatz von technischen Geräten,
v3 * Art. 67b Abs. 5: Antrag auf Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots,
v4 * Art. 67c Abs. 7: Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe, sofern diese von der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion angeordnet wurde,
v5 * Art. 67d Abs. 1: Antrag auf Erweiterung des Verbots oder auf Anordnung eines zusätzlichen Verbots,
v6 * Art. 67d Abs. 2: Antrag auf nachträgliche Anordnung des Verbots,
w Art. 86: Bedingte Entlassung,
x * Art. 87 Abs. 1 und 2: Auferlegung der Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen,
y * Art. 87 Abs. 3: Antrag auf Verlängerung der Bewährungshilfe und auf Verlängerung oder Neuanordnung von Weisungen,
z * Art. 92a Abs. 2: Entscheid über Gesuche betreffend das Informationsrecht.
4. Das Obergericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen.
5. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG.