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Art. 66 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 3. Vertretung der Anklage

Strafprozess - Rechtsmittel
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Art. 66 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 3. Vertretung der Anklage

1. Die Vertretung der Anklage obliegt der Generalstaatsanwaltschaft, einem anderen, von ihr einzelfallweise bezeichneten Mitglied der Staatsanwaltschaft oder mehreren solchen Mitgliedern.

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