271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 66 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 3. Vertretung der Anklage
Strafprozess - Rechtsmittel
Art. 66 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 3. Vertretung der Anklage
1. Die Vertretung der Anklage obliegt der Generalstaatsanwaltschaft, einem anderen, von ihr einzelfallweise bezeichneten Mitglied der Staatsanwaltschaft oder mehreren solchen Mitgliedern.