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Art. 65 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 2. Berufungserklärungen anderer Parteien und Verfahrensbeteiligter

Strafprozess - Rechtsmittel
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Art. 65 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 2. Berufungserklärungen anderer Parteien und Verfahrensbeteiligter

1. Das Obergericht übermittelt Berufungserklärungen anderer Parteien und Verfahrensbeteiligter der Generalstaatsanwaltschaft.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft kann selbst oder durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft Nichteintreten beantragen oder Anschlussberufung erklären.

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