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Art. 64 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Berufungsverfahren (Art. 399 StPO) 1. Berufungen der Staatsanwaltschaft

Strafprozess - Rechtsmittel
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Art. 64 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Berufungsverfahren (Art. 399 StPO) 1. Berufungen der Staatsanwaltschaft

1. Hat die Staatsanwaltschaft eine Berufung angemeldet, so stellt das erstinstanzliche Gericht das begründete Urteil der Generalstaatsanwaltschaft zu.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft reicht die schriftliche Berufungserklärung selbst oder durch ein anderes Mitglied der Staatsanwaltschaft ein.

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