271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 63 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (Art. 390 und 397 StPO)
Strafprozess - Rechtsmittel
Art. 63 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (Art. 390 und 397 StPO)
1. Hat das Obergericht die Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen, so wendet sich die Verfahrensleitung
a bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen: an deren Kommando oder Leitung,
b bei Beschwerden gegen andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung polizeiliche Aufgaben übertragen sind: an deren vorgesetzte Stelle,
c bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft: an die Generalstaatsanwaltschaft,
d bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und erstinstanzliche Gerichte: an deren Verfahrensleitung.
2. Das Kommando der Kantonspolizei und die Generalstaatsanwaltschaft können selbst oder durch andere Angehörige der Behörde Stellung nehmen.