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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 63 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (Art. 390 und 397 StPO)

Strafprozess - Rechtsmittel
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Art. 63 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren (Art. 390 und 397 StPO)

1. Hat das Obergericht die Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen, so wendet sich die Verfahrensleitung

a bei Beschwerden gegen Angehörige von Polizeiorganen: an deren Kommando oder Leitung,

b bei Beschwerden gegen andere Personen, denen in der besonderen Gesetzgebung polizeiliche Aufgaben übertragen sind: an deren vorgesetzte Stelle,

c bei Beschwerden gegen Mitglieder der Staatsanwaltschaft: an die Generalstaatsanwaltschaft,

d bei Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen- und erstinstanzliche Gerichte: an deren Verfahrensleitung.

2. Das Kommando der Kantonspolizei und die Generalstaatsanwaltschaft können selbst oder durch andere Angehörige der Behörde Stellung nehmen.

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