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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 61 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Nachträgliche Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen

Strafprozess - Besondere Verfahren
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Art. 61 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Nachträgliche Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen

1. Über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen entscheidet

a. die Staatsanwaltschaft bei Bussen und bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen;

b. das Einzelgericht bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen.

2. Für die örtliche Zuständigkeit ist Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)[[22]](#paragraphtext_content_fn_4642420_2_22_c) sinngemäss anwendbar.

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