271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 61 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Nachträgliche Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen
Strafprozess - Besondere Verfahren
Art. 61 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Nachträgliche Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen
1. Über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Bestimmung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen entscheidet
a. die Staatsanwaltschaft bei Bussen und bei Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen;
b. das Einzelgericht bei Geldstrafen über 180 Tagessätzen.
2. Für die örtliche Zuständigkeit ist Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)[[22]](#paragraphtext_content_fn_4642420_2_22_c) sinngemäss anwendbar.