271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 60 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 2. Verfahren bei Einsprache gegen Bussenverfügungen der Gemeinden
Strafprozess - Besondere Verfahren
Art. 60 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 2. Verfahren bei Einsprache gegen Bussenverfügungen der Gemeinden
1. Wird gegen eine Bussenverfügung einer Gemeinde Einsprache erhoben, so verfährt die Staatsanwaltschaft sinngemäss nach Artikel 355 StPO.
2. Sie entscheidet darüber, ob sie
a das Verfahren einstellt,
b einen eigenen Strafbefehl erlässt oder
c Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
3. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen die Gemeinde mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Endentscheids.