Art. 6 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Obergericht
Art. 6 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Obergericht
1. Das Obergericht ist zuständig für die Beurteilung der mit Berufung (Art. 308 bis 318 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 bis 327 ZPO) weitergezogenen Streitigkeiten.
2. Als einzige kantonale Instanz ist es zuständig in den Fällen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben e und f ZPO und bei direkter Klage (Art. 8 ZPO). Im letztgenannten Fall ist die Präsidentin oder der Präsident der Zivilabteilung auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage und für eine vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) zuständig.
3. In Schiedssachen ist es das obere kantonale Gericht gemäss Artikel 356 Absatz 1 ZPO.
4. Als einzige kantonale Instanz entscheidet es über Beschwerden gegen Verfügungen des kantonalen Handelsregisteramtes (Art. 165 der eidgenössischen Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV]).