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Art. 59 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Strafbefehlsverfahren 1. Strafbefehlskompetenzen

Strafprozess - Besondere Verfahren
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Art. 59 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Strafbefehlsverfahren 1. Strafbefehlskompetenzen

1. Der Erlass eines Strafbefehls obliegt den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie den Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälten.

2. Unter der Verantwortung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts und gestützt auf ihre persönlichen Pflichtenhefte können erfahrene Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Strafbefehle für Übertretungen erlassen, soweit sich die Höhe der ausgefällten Busse aus einem gesetzlichen Bussenkatalog oder aus auf kantonaler Ebene festgelegten und von der Generalstaatsanwaltschaft genehmigten Richtlinien ergibt.

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