271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 58 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Vertretung der Anklage (Art. 337 StPO)
Strafprozess - Erstinstanzliches Hauptverfahren
Art. 58 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Vertretung der Anklage (Art. 337 StPO)
1. Die persönliche Vertretung der Anklage obliegt in der Regel der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt, die oder der die Untersuchung geführt hat.
2. Die Leitung der kantonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall die Vertretung einer anderen Staatsanwältin oder einem anderen Staatsanwalt übertragen, damit mehrere Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte betrauen oder die Vertretung selbst übernehmen.