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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 57 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Besetzung des regionalen Kollegialgerichts

Strafprozess - Erstinstanzliches Hauptverfahren
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Art. 57 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Besetzung des regionalen Kollegialgerichts

1. Die Besetzung des regionalen Kollegialgerichts mit zwei oder vier Laienrichterinnen oder -richtern richtet sich nach der Anklageschrift.

2. Findet ein Gericht mit zwei Laienrichterinnern oder -richtern, es komme eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren oder Verwahrung im Sinne von Artikel 64 StGB in Betracht, so überweist es den Fall an das regionale Kollegialgericht mit vier Laienrichterinnen oder -richtern.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK 2013 37 · be (Art. 57 Abs. 2 EG ZSJ)
Sentence Reduction Due to Statutory Maximum in Collegiate Court Proceedings
Mentioned in context when deciding not to remand the case to the lower court based on this provision.