271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 57 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Besetzung des regionalen Kollegialgerichts
Strafprozess - Erstinstanzliches Hauptverfahren
Art. 57 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Besetzung des regionalen Kollegialgerichts
1. Die Besetzung des regionalen Kollegialgerichts mit zwei oder vier Laienrichterinnen oder -richtern richtet sich nach der Anklageschrift.
2. Findet ein Gericht mit zwei Laienrichterinnern oder -richtern, es komme eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren oder Verwahrung im Sinne von Artikel 64 StGB in Betracht, so überweist es den Fall an das regionale Kollegialgericht mit vier Laienrichterinnen oder -richtern.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
SK 2013 37 · be (Art. 57 Abs. 2 EG ZSJ)
Sentence Reduction Due to Statutory Maximum in Collegiate Court Proceedings
Mentioned in context when deciding not to remand the case to the lower court based on this provision.