271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 55 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Anklageerhebung (Art. 324 bis 327 StPO) 1. In Wirtschaftsstraffällen
Strafprozess - Vorverfahren
Art. 55 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Anklageerhebung (Art. 324 bis 327 StPO) 1. In Wirtschaftsstraffällen
1. Die Staatsanwaltschaft erhebt beim Wirtschaftsstrafgericht Anklage in Strafsachen, die folgende Merkmale aufweisen
a. Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht (Art. 137 bis 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251 bis 257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB),
b. ein Bedürfnis nach besonderen wirtschaftlichen Kenntnissen der Richterinnen und Richter und
c. eine grosse Zahl schriftlicher Beweismittel.
2. Liegen zusätzlich die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 2 StPO vor, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim Einzelgericht des Wirtschaftsstrafgerichts.
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