Art. 54 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - Genehmigung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen (Art. 322, 310 und 314 StPO)
Art. 54 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · Genehmigung von Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen (Art. 322, 310 und 314 StPO)
1. Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bedürfen einer Genehmigung durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit schwere Straftaten in Betracht fallen.
2. Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bedürfen der Genehmigung durch die Leitung der kantonalen oder der regionalen Staatsanwaltschaft.
3. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind
a Sistierungsverfügungen gegen unbekannte Täterschaft oder Täterschaft mit unbekanntem Aufenthaltsort, soweit nicht schwere Straftaten in Betracht fallen,
b Einstellungsverfügungen wegen Verjährung von Verfahren gegen unbekannte Täterschaft oder Täterschaft mit unbekanntem Aufenthaltsort, soweit nicht schwere Straftaten in Betracht fallen,
c Einstellungsverfügungen wegen verjährter oder nicht ins Gewicht fallender Übertretungen bei gleichzeitiger Anklageerhebung wegen Verbrechen oder Vergehen,
d Einstellungsverfügungen der zuständigen Staatsanwältin oder des zuständigen Staatsanwalts nach Einsprache der beschuldigten Person gegen den Übertretungsstrafbefehl einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft erlässt eine allgemeine Weisung darüber, welche Straftaten als schwer im Sinne der Absätze 1 und 3 gelten.