271.1
EGZSJLICPMZSJ
CH-BE
Art. 53 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 4. Zuständigkeitskonflikte
Strafprozess - Vorverfahren
Art. 53 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 4. Zuständigkeitskonflikte
1. Können sich die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften über ihre sachliche Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.