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271.1 EGZSJLICPMZSJ CH-BE

Art. 53 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 4. Zuständigkeitskonflikte

Strafprozess - Vorverfahren
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Art. 53 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 4. Zuständigkeitskonflikte

1. Können sich die kantonalen und die regionalen Staatsanwaltschaften über ihre sachliche Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft.

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