Art. 52 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 3. Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben
Art. 52 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 3. Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben
1. Die Untersuchung von Fällen, die sich aufgrund ihrer Besonderheiten nicht für die Untersuchung durch die örtlich zuständige regionale Staatsanwaltschaft eignen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte fallen, obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben.
2. Diese untersucht namentlich Fälle mit einem oder mehreren der folgenden Merkmale
a interkantonale oder internationale Vernetzung,
b kriminelle Organisation,
c Erforderlichkeit einer einzigen kantonalen Anlaufstelle für mehrere Fälle oder für Fallgruppen,
d Bedürfnis nach Vertrautheit mit besonderen kriminellen Umfeldern,
e Anwendung besonderer Fachkenntnisse, insbesondere Führung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern,
f Notwendigkeit von Ermittlungen gegen örtliche Straf- und andere Behörden.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft kann der kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben einzelne Untersuchungen ohne Merkmale nach Absatz 2 übertragen.