Art. 51 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) - 2. Kantonale Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten
Art. 51 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) · 2. Kantonale Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten
1. Die Untersuchung bedeutender Fälle von Wirtschaftskriminalität obliegt der kantonalen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Wirtschaftsdelikten.
2. Diese untersucht namentlich Fälle mit mindestens zwei der folgenden Merkmale
a) Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht (Art. 137 bis 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251 bis 257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB),
b) Vielschichtigkeit und hohe Untersuchungsintensität,
c) hoher Deliktsbetrag und grosser Aktenumfang,
d) interkantonale oder internationale Vernetzung,
e) grosse Anzahl von beschuldigten Personen, Geschädigten oder betroffenen Unternehmen,
f) Notwendigkeit des Beizugs von Bücherexpertinnen und Bücherexperten,
g) Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung beim Wirtschaftsstrafgericht.